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Wie Beat Jans seine Bundesratskollegen übertölpelt hat

Wie Beat Jans seine Bundesratskollegen übertölpelt hat
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Beat Jans hat seinen Gegenvorschlag zur Konzernverantwortung in umstrittener Weise durchgesetzt. Der Gegenvorschlag übersteigt die EU-Regulierung in mehreren Punkten. Kritiker argumentieren, dass die darstellenden Maßnahmen des EJPD irreführend sind. Der Vorschlag beinhaltet Elemente, die zuvor im Parlament abgelehnt wurden. Jans nutzt seine Position, um eine politische Agenda durchzusetzen, die ihm als Aktivist wichtig war. Trotz Widerstand bleibt das Bundesamt für Justiz hinter Jans’ Vorgehensweise.

Bundesrat Beat Jans hat mit seinem Gegenvorschlag zur Konzernverantwortung seine Kollegen und ihre Mitarbeiter übertölpelt – um seine persönliche Politik durchzusetzen. Doch es regt sich Widerstand. 
Die Fakten: Der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Konzernverantungsinitiative geht weit über die Regulierung der EU hinaus. Um das im Bundesrat durchzubringen, hat Jans mit Unterstützung des Bundesamtes für Justiz in die sprachliche Trickkiste gegriffen und seinen Gegenvorschlag harmloser darstellen lassen, als er ist. 

Die sechs Framing-Tricks des Beat Jans: 
1. Haftung als «Rechtssicherheit» framen: Das EJPD bezeichnet neue Haftungsnormen im Gegenvorschlag als Beitrag zur «Rechtssicherheit». Kritiker sehen darin eine Verdrehung des Begriffs: Neue Haftungsregeln schaffen zunächst Unsicherheit und neue Rechtsrisiken – nicht Stabilität. 
2. EU-Kompatibilität durch selektiven Vergleich behaupten:  Der erläuternde Bericht (PDF) präsentiert den Gegenvorschlag als an die Regulierung der EU angelehnt, obwohl zentrale Elemente der EU-Reform gerade nicht übernommen wurden. Weggelassen werden insbesondere die Abschwächungen der EU bei der Haftung, Eingriffsnormen, der Häufigkeit des Monitorings und den Sorgfaltspflichten. 
3. Entlastungen suggerieren, die faktisch keine sind: Das EJPD stellt die «Variante 1» des Gesetzes als unternehmensfreundliche «Entlastung» dar. Das trifft auch auf die Formulierung im Artikel 15 der Variante zu. Unternehmen haften nicht für Geschäftspartner. Im Artikel danach wird diese Entlastung jedoch sogleich wieder aufgehoben. Dort haften Firmen für Schäden im Ausland. Fazit: Auch diese Variante würde eine umfassende Konzern- und Solidarhaftung bedeuten. 
4. US-ähnliche Discovery-Regeln als europäischen Standard darstellen: Die vorgesehenen Offenlegungspflichten werden als «Beweiserleichterung» beschrieben, wie sie die EU kenne. Tatsächlich geht der Gegenvorschlag weit über europäische Standards hinaus und übernimmt Elemente des amerikanischen Discovery-Systems — allerdings ohne dessen Schutzmechanismen. 
5. Weltweite Anwendung von Schweizer Recht als technische Klarstellung tarnen: Die im Gegenvorshclag neu vorgeschlagenen Privatrechtsregeln werden als neutrale Präzisierung ohne Folgen beschrieben. Tatsächlich würde Schweizer Recht damit weltweit auf Konzernfälle angewendet – obwohl die EU eine vergleichbare Regel zuvor ausdrücklich gestrichen hatte. 
6. Politischen Bruch als Kontinuität verkaufen: Mit Formulierungen wie «bewährte Regeln erhalten» entsteht der Eindruck, der Gegenvorschlag führe lediglich bestehendes Recht fort. Tatsächlich ist der Gegenvorschlag ein fundamentaler Richtungswechsel: Der geltende Gegenvorschlag von 2020 schloss beispielsweise Konzernhaftung bewusst aus – Beat Jans führt sie nun faktisch wieder ein. 

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