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Juristen sind sich uneinig über die Notwendigkeit eines Ständemehrs für die Rahmenverträge. Der Wortlaut der Verfassung lässt möglicherweise kein Ständemehr zu, jedoch könnte Gewohnheitsrecht eine Rolle spielen. Vier juristische Auslegungsmethoden (grammatikalisch, historisch, systematisch, teleologisch) sind entscheidend für die Interpretation. Frühere parlamentarische Diskussionen legen nahe, dass ein Referendum sui generis möglich bleibt. Renommierte Juristen befürworten ein Ständemehr aufgrund der Bedeutung der geplanten EU-Anpassungen durch die Rahmenverträge.
Die Fakten: Je nach rechtlicher Auslegung kommen Juristen zu anderen Schlüssen, ob die Rahmenverträge dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollen und damit bei einer Volksabstimmung neben dem Volksmehr auch die Mehrheit der Stände erreichen müssen. Wenn man die Verfassung nur nach dem Wortlaut auslegen würde, dann ist ein Ständemehr womöglich nicht erforderlich. Doch der Wortlaut allein reicht für die korrekte Auslegung nicht aus.
Warum das wichtig ist: Die Chancen für die Rahmenverträge steigen, wenn das Ständemehr nicht erforderlich ist. Am Freitag führt die Staatspolitische Kommission des Ständerats eine öffentliche Anhörung durch, in welcher Experten ihre Haltung zum Ständemehr darlegen werden.
Der «Nebelspalter» erklärt in diesem Artikel, wie Juristen bei der Auslegung der Verfassung methodisch vorgehen – damit die Leser selbst in der Lage sind, die in der Anhörung geäusserten Einschätzungen einzuordnen.
